Allgemeine Verkaufsbedingungen (R3 Nov. 2018)

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1. Geltung, Anwendbarkeit

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend “VB” genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen vertraglichen Beziehungen der HQW Precision GmbH (nachfolgend “HQW”) mit ihren Kunden.

1.2 Die AGB finden ausschließliche Anwendung. Abweichende, widersprechende oder abändernde Regelungen anderer Parteien werden nur dann wirksamer Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung, wenn und nur insoweit als HQW der Geltung dieser Regelungen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist in allen Fällen erforderlich, insbesondere auch in dem Fall, dass HQW Leistungen ohne Vorbehalte erbringt. Zur Feststellung der Reichweite der Einbindung von abweichenden, widersprechenden und abändernden Regelungen ist die schriftliche Bestätigung der HQW entscheidend.

1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss und -inhalt

2.1 Die Angebote der HQW Precision sind freibleibend und bedürfen der Bestätigung, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich und bindend bezeichnet sind.

2.2 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner gegenüber HQW abzugeben sind oder abgegeben werden (etwa Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2.3 Zum Angebot der HQW gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann eine Gewähr oder Zusicherung für das Vorhandensein einer Eigenschaft dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

3. Preise

3.1. Die Preise der HQW schließen die Kosten für die Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Es sei denn, dies ist in unseren Angeboten ausdrücklich abweichend schriftlich geregelt.

3.2 Für die Preise der HQW gelten die am Tage der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen geschuldeten Umsatzsteuer.

4. Leistungszeit

4.1. Liefertermine- oder fristen der HQW sind stets nur annähernd und nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine – und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

4.2. HQW haftet nicht für Nichtlieferungen oder verzögerte Lieferungen, sofern diese auf höherer Gewalt oder Umständen beruhen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar waren und für die HQW keine direkte Verantwortung trägt. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und die HQW kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. HQW wird in diesem Fall den Vertragspartner nach Erlangung positiver Kenntnis über die Umtände informieren und in angemessener Zeit eine neue Lieferzeit mitteilen. Wird die Durchführung des Vertrages für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

5. Lieferungen, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

5.1 Bei Lieferungen durch HQW geht mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufstelle, des Lagers oder auch bei Streckengeschäften des Lieferwerks die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf den Kunden über. Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt HQW überlassen. Versandvorschriften des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

6. Mängelrügen

6.1 Die von HQW gelieferten Waren gelten hinsichtlich erkennbarer Mängel und solcher, die bei ordnunggemäßer Untersuchung erkennbar wären, als genehmigt, sofern HQW nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vornahme der Lieferung eine schriftliche Mitteilung über den Mangel erhält. Hinsichtlich verdeckter Mängel gelten die gelieferten Waren als genehmigt, sofern nicht HQW innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels oder nach dem Zeitpunkt, in dem der Mangel bei normaler Nutzung der Waren entdeckt worden wäre, eine schriftliche Mitteilung über den Mangel zugeht.

7. Fälligkeit und Verzug

7.1 Die Rechnungen der HQW sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, sofort fällig und zahlbar, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart wurden. Eine Versendung erfolgt nur gegen Vorauskasse oder Nachnnahme, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
(a) Leistet der Kunde nicht nach Fälligkeit oder kommt er in Zahlungsverzug, so ist HQW berechtigt, Fälligkeits- und Verzugszinsen i.H.v. 5% p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche der HQW bleiben hiervon unberührt.
(b) HQW ist berechtigt, die sämtlichen Forderungen sofort fällig zu stellen, falls Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Vermögenslage oder finanziellen Situation des Bestellers hindeuten.

8. Leistungsverweigerungsrecht, Aufrechnung

Die Zurückhaltung von Zahlungen gegenüber der HQW aufgrund von Gegenansprüchen bzw. die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten, rechtskräftig entschieden oder entscheidungsreif.

9. Rechnungslegung, Kontenabstimmung

Einwendungen gegen Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen der HQW müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlußfrist von 3 Wochen nach Zugang des betreffenden Schriftstücks geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so kann sowohl der Kunde als auch HQW die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Sämtliche Waren der HQW bleiben Eigentum der HQW, bis die sämtliche aktuellen und zukünftigen Forderungen der HQW erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten- und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind.

10.2 Der Kunde ist berechtigt über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

10.3 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HQW als Hersteller gelten soll. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HQW Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.

10.4 Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils (Ziff. 10.3) zur Sicherung an HQW ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an HQW für Rechnung der HQW einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils der HQW solange unmittelbar an HQW zu bewirken, als Forderungen der HQW gegen den Käufer bestehen.

10.5 Zugriffe Dritter auf die HQW gehörenden Waren und Forderungen sind HQW vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

10.6 Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

10.7 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nach, kann HQW die Ware herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist die Ware unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen.

10.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der HQW um mehr als 20%, so wird HQW auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.

11. Schutzrechte für Entwicklung, Urheberrecht

11.1 Soweit HQWs´s Leistung in der Erteilung technischer Beratung, insbesondere der Erarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, Rezepturen, Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. besteht, bleiben sämtliche Rechte hieran HQW vorbehalten.

11.2 Jegliche Weitergabe, auch zur Ansicht, jede Art der Weiterversendung, des Nachbaus (ganz oder teilweise) ist untersagt und verpflichtet – unbeschadet aller sonstigen Ansprüche – zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, der HQW unverzüglich alle zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen oder die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Von uns gefertigte Zeichnungen, Muster, Formen usw. sind auf Verlangen an HQW zurückzugeben, ferner auf jeden Fall unaufgefordert dann, wenn HQW der Auftrag nicht erteilt wird.

12. Pflichtverletzungen

12.1 Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 1 BGB gelten nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

12.1.1 Soweit Liefergegenstände infolge von Mängel ganz oder teilweise unbrauchbar sind, wird HQW nach ihrer Wahl, die nach billigem Ermessen zu treffen ist, kostenlos die Mängel beseitigen oder kostenlos mangelfreie Liefergegenstände liefern (zusammen im Folgenden “Nacherfüllung” genannt). Außerdem trägt HQW die unmittelbaren Kosten des Aus- und Einbaus des Bestellers. Eine solche Kostentragungspflicht für unmittelbare Aus- und Einbaukosten besteht nicht, wenn diese im Ausland anfallen. Sie besteht ferner nicht, soweit zwischen ihnen und dem Lieferpreis der mangelhaften Liefergegenstände kein angemessenes Verhältnis besteht. Im Übrigen tragt der Besteller die Kosten. Für Schäden, die auf eine der Gebrauchszeit entsprechende natürliche Abnutzung, unsachgemäße Montage oder Verwendung zurückzuführen sind, steht HQW nicht ein.

12.1.2 Zur Vornahme der der HQW nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat der Besteller HQW angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn HQW mit der Nachbesserung in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von HQW den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

12.2. Die weiteren gesetzlichen Rechte des Bestellers gegenüber HQW gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
HQW haftet ausschließlich in Fällen:
(a) Vorsätzlicher Pflichtverletzung;
(b) Grob fahrlässiger Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen
(c) Schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
(d) Arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
(e) Schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten – begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden
(f) Soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

12.3 Soweit nicht in Ziffer 12.1 und 12.2 etwas anderes geregelt ist, ist die Haftung von HQW ausgeschlossen.

12.4 Den Besteller trifft die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen der von ihm geltend gemachten Ansprüche wegen Pflichtverletzung gegeben sind. Dies gilt für ein Verschulden der HQW.

12.5. Mängelansprüche gegenüber der HQW verjähren 12 Monate nach Inbetriebahme, längstens jedoch 24 Monate nach Gefahrübergang unter der Voraussetzung einer einschichtigen betrieblichen Nutzung.

13. Haftungsumfang der HQW

Gegenüber Nicht – Verbrauchern haftet die HQW – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet HQW nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern. Eine weitergehende Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen Die Haftung entfällt – außer bei Vorsatz- bei Schäden, für die der Kunde versichert ist.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen Leistungen ist Hamburg.

14.2 Der ausschließliche, auch internationale, Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, welche in direkten oder indirektem Zusammenhang mit dem bestehenden Vertragsverhältnis oder seiner Begründung entstehen, ist Hamburg, soweit gesetzlich zulässig.

14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partner unter Ausschluß des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß vorstehendem Ziffer 10 unterliegen dem Recht am jeweiligen Standort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

14.4 Sollten einzelne der in diesen vorliegenden Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierduch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Regelung wird durch eine wirksame und durchführbare Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommt. Beruht die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so gilt das der Regelung am nächsten kommende rechtliche zulässige Maß als vereinbart.